Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesjustiz-Minister
Der für den 10. November 2016 im Bundestag geplante Beschluss zur Verlängerung und Erweiterung des Bundeswehreinsatzes in Syrien ist Grund genug, endlich Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesjustiz-Minister einzulegen wegen der Nicht-Einleitung des von ca. 1000 Personen geforderten Strafverfahrens gegen die Bundesregierung wegen des im Dezember 2015 beschlossenen völkerrechtswidrigen Einsatzes der Bundeswehr in Syrien.
Am 3. November mit 32 UnterzeichnerInnen abgeschickt.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
11015 Berlin
Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrter Herr Minister Maas,
da Sie der Dienstvorgesetzte des Generalbundesanwalts (GBA) sind, legen die
Unterzeichneten hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde ein, da der Generalbundesanwalt
(GBA) aus fadenscheinigen Gründen keine Ermittlungen aufgrund der Strafanzeigen
vom November/Dezember 2015 gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen des
Einsatzes der Bundeswehr in Syrien eingeleitet hat.
Mehr als ein halbes Jahr hat der GBA benötigt, um denjenigen, die Ende
November/Anfang Dezember 2015 Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung
wegen Verstoßes gegen § 80 StGB erstattet hatten, einen ablehnenden Bescheid zu schicken. (siehe Anlage unten) Diese Tatsache ist nur ein rein formales Argument für unsere Dienstaufsichtsbeschwerde. Viel schwerwiegender ist, dass die Begründungen des GBA für die Nicht-Einleitung von Ermittlungen u.E. juristisch völlig unhaltbar sind, was im Folgenden näher erläutert wird.
Der GBA formuliert zunächst sehr richtig: „Nach § 80 StGB macht sich strafbar, wer
einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.“ versucht aber direkt im Anschluss daran, die
Eindeutigkeit des Artikel 26 (1) GG und des § 80 StGB zu relativieren, indem er
schreibt: „Aus Artikel 26 (1) GG lässt sich ableiten, dass die Vorbereitung eines
Angriffskrieges als Unterfall solcher verfassungswidriger Handlungen angesehen wird.“.
Bei der Eindeutigkeit des Artikel 26 (1) GG: „ .insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig“ muss nicht „abgeleitet“ werden
und auch kein „Unterfall“ konstruiert werden! Gleich darauf folgt der zweite untaugliche
Versuch der Relativierung: „Es ist allgemein anerkannt, dass der Straftatbestand
angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Artikel 103 Abs. 2 GG)
und unter Berücksichtigung der historischen und systematischen Hintergründe
einschränkend interpretiert werden muss.“ Hier den Art. 103 (2): „Eine Tat kann nur
bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde.“, zur Abwiegelung heranzuziehen ist geradezu grotesk, denn dass die
Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges gesetzlich durch den § 80 StGB
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist Tatsache. Und ein Angriffskrieg bleibt
auch „unter Berücksichtigung historischer und systematischer Hintergründe“ ein
Angriffskrieg. Da dem so ist, versucht der GBA im weiteren Verlauf der Begründung
seiner Untätigkeit, den Marschbefehl für die Bundeswehr in das Staatsgebiet Syriens als
nicht „strafbewehrte kriegerische Aggression“ darzustellen, z.B. in dem er sich zu der
Formulierung versteigt: „dass ein strafrechtlich relevanter Angriffskrieg erst dann
vorliegt, wenn eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts zu
konstatieren ist.“ Mit anderen Worten: ein Mord ist erst dann strafrechtlich relevant,
wenn er offenkundig und schwerwiegend ist. Weiterhin bemüht der GBA – genau wie
die Bundesregierung – die UN-Resolution 2249 (2015), um zu suggerieren, dass der
Bundeswehreinsatz gerechtfertigt sei. Dass das nicht der Fall ist, geht aus genau dieser
Resolution hervor, in der es u.a. heißt: „ – erneut erklärend, dass die Mitgliedsstaaten
sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht,
insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht
und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen.“ Spätestens hier muss jedem
klar sein, dass der Marschbefehl für die Bundeswehr in das Staatsgebiet Syriens vom
Völkerrecht nicht gedeckt sein kann, da die Regierung Syriens keinen Staat außer
Russland um Hilfe im Kampf gegen den Terrorismus ersucht hat. Der Vollständigkeit
halber sei noch angemerkt, dass es für den Tatbestand des Völkerrechtsbruchs
unerheblich ist, ob es sich bei dem Eindringen in das fremde Staatsgebiet um
Bodentruppen oder um Luftwaffeneinheiten handelt. Der GBA versucht durch die
Einlassung: dass der „Einsatz der Bundeswehr [… ] ein nicht mehr durch den syrischen
Staat kontrolliertes Gebiet betrifft, …“ den Begriff des ‚Staatsgebiets‘ zu relativieren, was
völkerrechtlich zumindest fraglich ist, besonders im Hinblick darauf, dass die von
deutscher Seite eingesetzten Luftwaffeneinheiten incl. der mit teils deutscher Besatzung
agierenden AWACS-Aufklärungsflugzeuge, die auch Zielkoordinaten weitergeben,
syrischen Luftraum nutzen.
Juristisch gesehen ist folgender Satz völlig unhaltbar: „Unabhängig davon, ob – wofür
unter Berücksichtigung des aktuellen völkerrechtlichen Diskussionsstandes gute Gründe
sprechen – die Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom
20 November 2015 oder das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51
der Charta der Vereinten Nationen eine völkerrechtliche Legitimation der in Rede
stehenden militärischen Maßnahmen darstellen, haben die für den Bundeswehr-Einsatz
verantwortlichen Regierungsmitglieder und Parlamentarier im Rahmen des ihnen
zustehenden politischen Ermessens gerade in der Absicht gehandelt, nach den blutigen
Anschlägen in Paris vom 13. November 2015 Frankreich beizustehen und weitere
terroristische Angriffe dieser Art zu unterbinden.“ Hier wird nicht argumentiert, sondern
schlicht der Bundesregierung nach dem Mund geredet. Ein Jurist sollte zwischen
örtlichen kriminellen Handlungen und einem kriegerischen Angriff von außerhalb auf
einen Staat unterscheiden können. Der Absicht, „nach den blutigen Anschlägen in Paris
vom 13. November 2015 Frankreich beizustehen“, ist selbstverständlich beizupflichten.
Nur, die mutmaßlichen Attentäter vom 13. November 2015 in Paris stammten laut
polizeilicher Aussage aus Belgien und Frankreich. Hier war polizeiliche und u.U.
geheimdienstliche Hilfe angesagt. Die Verbindung der mutmaßlichen Attentäter zum
‚Islamischen Staat‘ ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden. Warum muss der
mutmaßliche Hintergrund der mutmaßlichen Attentäter gerade in Syrien mit militärischen
Mitteln und gegen den Willen der syrischen Regierung bekämpft werden? Dazu macht
der GBA keinerlei Aussagen.
Dass der GBA keine juristisch begründeten Argumente dafür hat, keine Ermittlungen
gegen Mitglieder der Bundesregierung einzuleiten, wird vollends im letzten Absatz des
Ablehnungsschreibens des GBA deutlich: „Ferner hat die Bundesregierung im
genannten Antrag betont, das Vorgehen sei „eingebettet in einen breiten politischen
Ansatz, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der
auf politischer, diplomatischer, humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und
rechtsstaatlicher Ebene wirkt.“ Ein derartiger multinationaler, defensiv ausgerichteter
und von vielfältigen politischen Initiativen flankierter Militäreinsatz wird vom Strafbestand
des § 80 StGB nicht erfasst.“ Hier wird wiederum nicht argumentiert, sondern schlicht
die Bundesregierung zitiert.
PS1.: Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundeskabinett schon im
März diesen Jahres einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Angriffskrieges
beschlossen hat:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/03232016_Aenderung_V
oelkerstrafgesetzbuch.html .
PS2.: Beachtenswert ist weiterhin in diesem Zusammenhang das kürzlich erschienene
Buch des Schweitzer Historikers und Friedensforschers Dr. Daniele Ganser: „Illegale
Kriege“, orell füssli-Verlag.
UnterzeichnerInnen: (Stand: 1.11.’16; Reihenfolge nach Eingang)
Helene Klein, Rosengarten 11, 52146 Würselen,
Dr. Ansgar Klein, Rosengarten 11, 52146 Würselen
Ullrich Mies,
Veronika Thomas-Ohst,
Karl-Heinz Otten,
Elke Özoguz,
Dr. Yavuz Özoguz,
Elias Davidsson,
Jürgen Heiducoff,
Conny Mölders,
Michael Krosta,
Matthias Roth,
Edith Gründler,
Frigga Wendt,
Marlu Delahaye,
Inga Mareile Klein,
Dr. Norbert Ranker,
Agnes Vonhoegen,
Karin Behruzi,
Massoud Behruzi,
Elke Zwinge-Makamizile,
Annette van Gessel,
Daniel Becker,
Anneliese Fikentscher,